Statuten vom 8. 11. 2008

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name

Der «Schweizerischer Sporthunde-Cross Verein», im Folgenden SSCV genannt, ist ein Verein nach Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Sitz

Der SSCV hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort der Präsidentin. Sollte das Amt vakant sein, bleibt der Sitz am Wohnort der letzten Präsidentin, bis das Amt wieder besetzt ist.

Art. 3 Neutralität

Der SSCV ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 4 Zweck

Zweck des Vereins ist die Durchführung von Sporthunde-Cross-Läufen, unter anderem der SSCV-Schweizermeisterschaft sowie die Interessenvertretung gegenüber Behörden.

Art. 5 Beitritt

Wenn es seiner Zweckbestimmung förderlich ist, kann der SSCV durch Beschluss der Generalversammlung weiteren Organisationen beitreten.

II. Mitgliedschaft

Art. 6 Mitgliederkategorien

Der Verein besteht aus

  • Aktivmitgliedern:
    • Erwachsene (18+)
    • Schülerinnen, Juniorinnen (bis zum vollendeten 18. Lebensjar, ab 16 stimmberechtigt)
    • Ehrenmitglieder
  • Passivmitgliedern:
    • Gönnen (keine Stimmberechtigung)
    • Juristische Personen (je 1 Stimme)

Art. 7 Aufnahme

Interessierte können dem Verein jederzeit unter Zustimmung des Vorstands beitreten. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr benötigen zusätzlich die schriftliche Einwilligung eines Elternteils bzw. des gesetzlichen Vertreters.

Art. 8 Beendigung, Austritt

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet.

Art. 9 Ausschluss

Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich rekurrieren und einen Beschluss der Hauptversammlung verlangen. Diese entscheidet endgültig.

Art. 10 Rechte

Den Aktivmitgliedern stehen folgende Rechte zu:

Teilnahme an Willensbildung und Gestaltung der Vereinsaktivitäten im Rahmen der vorliegenden Statuten (unter Vorbehalt der Stimm- und Wahlberechtigung).

Art. 11 Pflichten

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ausgenommen von der Leistung des Mitgliederbeitrages sind Ehrenmitglieder.

Art. 12 Ehrenmitglieder

Wer sich dem Verein oder dem Sporthunde-Cross in hervorragender Weise verdient gemacht hat, kann durch die Generalversammlung mit einfachem Mehr zum Ehrenmitglied erklärt werden. Dadurch wird die betreffende Person vom Mitgliederbeitrag freigesprochen.

III. Organe

Art. 13 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle
  • Technische Kommission

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die anderen Organe und hat die Aufsicht über deren Tätigkeit. Sämtliche der Generalversammlung untergeordneten Organe haben jährlich einen Bericht zu erstatten. Dieser ist der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Mitgliedschaft in den obengenannten Organen ist ehrenamtlich.

Art. 14 Amtsdauer, Wiederwahl

Die Amtsdauer des Vorstandes und der Revisorin beträgt ein Jahr. Sie sind beliebig wieder wählbar. Ausnahme bildet die Revisionsstelle, sie muss spätestens nach zwei Jahren neu besetzt werden.

Art. 15 Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie muss bis spätestens Ende März des Folgejahres abgehalten werden. Die Mitglieder werden schriftlich, mindestens 30 Tage vor der Versammlung, mit Bekanntgabe der Traktanden eingeladen.

Art. 16 Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch die Generalversammlung selber, durch den Vorstand oder einen Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Aufforderung verlangt werden. Sie muss mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden.

Art. 17 Geschäfte

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Genehmigung der Jahresberichte
  • Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorinnenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung von Mitgliederbeitragsänderungen
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogramms mit Jahresbudget
  • Genehmigung von verbindlichen Weisungen an andere Organe
  • Genehmigung von Statutenänderungen
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Revisorinnen
  • Beratung und Beschlussfassung über gewichtige Anträge des Vorstandes bzw. aus dem Kreis der Mitglieder

Art. 18 Anträge

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens bis am 31. Dezember dem Vorstand schriftlich einzureichen. An der Generalversammlung wird auf Geschäfte mit grosser Tragweite, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, nur eingegangen, wenn es die Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst.

Art. 19 Stimm- und Wahlrecht

Unter Berücksichtigung gesetzlicher Einschränkungen sind alle Mitglieder ab dem Jahr stimm- und wahlberechtigt, in dem sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

Art. 20 Erforderliches Mehr

Die Versammlung beschliesst mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt ebenfalls das einfache Mehr. Im Falle von Stimmengleichheit gilt bei Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen hat die Präsidentin den Stichentscheid.

Art. 21 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Die Aufgaben dieser Mitglieder werden wie folgt definiert:

  • Präsidentin: Leitung der Generalversammlung, Einladung zu, sowie Leitung der Vorstandssitzungen, Vertretung des Vereins gegen aussen
  • Vizepräsidentin: Vertretung der Präsidentin während deren Abwesenheit
  • Kassiererin: zuständig für die Kasse und die Budgetplanung
  • Aktuarin: Verfassen (sowie Versand) der Protokolle der Generalversammlungen und Vorstandssitzungen
  • Technische Kommission: Obhut über die jeweiligen Veranstaltungen, Verantwortung für die Sicherheit der Hindernisse eines Laufes

Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in ihr jeweiliges Amt gewählt.

Art. 22 Befugnisse, Beschlüsse

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht sich um die Angelegenheiten des Vereins zu kümmern und den Verein nach aussen zu vertreten. Der Vorstand besitzt alle Kompetenzen und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er ist beschlussfähig durch das Mehr der anwesenden Stimmen, wobei mindestens drei Vertreter anwesend sein müssen. Unterschriften über Finanzvereinbarungen erlangen nur Gültigkeit, wenn sie kollektiv zu Zweien ausgeführt worden sind.

Art. 23 Die Revisorin

Die Kassiererin ist verpflichtet, der Revisorin die Jahresrechnung bis spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung zur Überprüfung vorzulegen. Die Revisorin prüft die Jahresrechnung der Kassiererin und erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag.

IV. Finanzen

Art. 24 Das Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 25 Finanzierung

Der Verein finanziert sich durch:

  • Mitgliederbeiträge. Die Höhe der Mitgliederbeiträge legt die Generalversammlung pro Mitgliederkategorie fest (siehe Anhang I, der integrierender Bestandteil dieser Statuten ist).
  • Einnahmen aus laufenden Vereinsaktivitäten, Veranstaltungen und Wettkämpfen.
  • Einnahmen aus Spenden und Schenkungen
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen.

Art. 26 Haftungsumfang

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 27 Versicherungen

Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit entstehen. Die Teilnehmerinnen haben sich entsprechend selber zu versichern. Die Organisatorinnen eines Anlasses sind für eine allfällige Versicherung selbst zuständig.

V. Schlussbestimmungen

Art. 28 Inkraftsetzung der Statuten

Diese Statuten treten am 08.11.2008 nach der Gründungsversammlung in Kraft.

Art. 29 Statutenänderungen

Statutenänderungen müssen traktandiert werden und bedürfen einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 30 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins und dessen Vermögen kann nur die ausserordentliche Generalversammlung mit einer Vierfünftelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten entscheiden.

Bei Auflösung des Vereins bestimmt das Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Die Präsidentin: ......

Die Aktuarin: ......

Anhang I

Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil zu den Statuten.

Die Gründungsversammlung vom 08.11.2008 hat die Mitgliederbeiträge wie folgt festgelegt.

SSCV Mitgliederbeiträge

  • Maximalbeitrag: CHF 50.-

Jahresbeitrag 2009

  • Aktive: CHF 20.-
  • Jugendmitglieder: CHF 10.-
  • Ehrenmitglieder: beitragsfrei
  • Juristische Personen: CHF 20.-
  • Gönner (Mindestbeitrag): CHF 10.-

Die Mitgliederbeiträge verstehen sich als Jahresbeitrag für das laufende Vereinsjahr, unabhängig vom Ein- oder Austritt des Mitgliedes.